Oberlandesgericht Bremen, Beschluß vom 19.09.2014 (4 UF 40/14):

„Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner lässt sich im vorliegenden Fall zumindest aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herleiten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung einer sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Fürsorgepflicht während bestehender Ehe. Verstöße gegen die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden Verpflichtungen der Ehegatten sind grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen (vgl. BGH, FamRZ, 1988, 143; Wever, FamRZ 2012, 416, sowie ders. in: Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., 2014, Rn. 848). Allerdings muss unterschieden werden zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht auslöst, und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann (Wever, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1353 Rn. 15 f.). Als Beispiele für schadensersatzauslösende Pflichtverletzungen werden genannt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung (BGH, FamRZ 1988, 143) oder die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 378; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146).

Nach Auffassung des Senats ließe sich die Schadensersatzverpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Fall aber auch aus § 280 BGB i.V.m. § 662 BGB herleiten (vgl. dazu auch LG Flensburg, a.a.O.; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; Wever, FamRZ 2012, 416). Nach den Schilderungen der Beteiligten liegt es nämlich nahe, vom konkludenten Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 BGB zwischen den Ehegatten insoweit auszugehen, als es der Antragsgegner während des Zusammenlebens der Beteiligten übernommen hatte, für Versicherungsschutz für den gemeinsamen Hausrat in der jeweiligen gemeinsamen Wohnung zu sorgen. Eine derartige auftragsmäßige Übernahme dieser Aufgabe durchden Antragsgegner ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der X-Versicherung vom 30.8.1999 (Bl. 10 d. A.), in dem diese den Antragsgegner, ihren Versicherungsnehmer, zutreffend (vgl. Hormuth in: Münchener Anwaltshandbuch, Familienrecht, 4. Auflage, 2014, § 31 Rn. 4) darüber aufgeklärt hat, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die der Antragstellerin gehörenden Gegenstände in der gemeinsamen Ehewohnung beziehe. Ob die Antragstellerin die Aufgabe, für eine Hausratversicherung hinsichtlich der Ehewohnung zu sorgen, auch selbst hätte übernehmen können, weil sie ebenso geschäftlich erfahren war und ist wie der Antragsgegner, ist angesichts der tatsächlich gehandhabten Aufgabenverteilung zwischen den Eheleuten irrelevant. Wenn ein Ehegatte sich um den Versicherungsschutz „kümmert“, weil er diese Aufgabe durch konkludente Auftragserteilung durch den anderen Ehegatten übernommen hat, muss er grundsätzlich auch während des Bestehens des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung den Versicherungsschutz aufrechterhalten; hierauf darf der andere Ehegatte vertrauen.

Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn sich die Ehe in einer Krise befindet, wie dies bei den Beteiligten im Zeitraum von August bis November 2006 der Fall war, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, der Antragstellerin zeitnah nach der Abänderung im September 2006 mitzuteilen, dass er den Versicherungsschutz auf seine Wohnung in der H-Straße

[…] übertragen hat, so dass für die Wohnung in der P-Straße […] – spätestens nach einer Übergangszeit von 3 Monaten nach der nächsten auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit (vgl. Hormuth in: Münchener Anwaltshandbuch, a.a.O., § 31 Rn. 20 ff.) – kein Schutz mehr durch eine Hausratversicherung bestand.“