Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2014 (26 U 135/13):

Solange es keine ausreichende Anzahl von Organspenden gibt, gelten für das Auswahlverfahren strenge Kriterien:

Besteht nach den sogen. Mailand-Kriterien keine reelle Anmeldemöglichkeit, müssen die behandelnden Ärzte mit den Patienten nicht über eine Transplantation sprechen. Im Falle der Lebendspende eines Kindes an ein Elternteil muß der Arzt nicht darauf eingehen. Kein Arzt kann verpflichtet werden, ein tödliches Risiko von 1 % für den – kindlichen – Spender in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, falls die sogen. Mailand-Kriterien nicht vorlagen.