Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2014 (VI ZR 381/13):

§ 823 Abs. 1 BGB bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, daß er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, daß die gemeinsamen Kin-der auch Träger der Krankheit sein könnten.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen.