Finanzgericht Saarland, Urteil vom (1 K 1441/12):

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH vom 17. September 2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 m.w.N.). Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, und vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; BFH vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsguts im Einzelfall entscheidend.

Der BFH hat hinsichtlich der Frage der beruflichen Veranlassung einer Reise entschieden (BFH vom 21. September 2009 Grs 1/06, BStBl II 2010, 672):

„Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.“

Der Große Senat geht von dem die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht entgegensteht und umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begründet (BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O.). Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen oder privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an zu objektivierenden Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 125).

Nach Maßgabe des Vorstehenden sind vorliegend nur die Kosten für den Reisepass und die Passbilder als Werbungskosten abzugsfähig.