Bundesgerichtshof, Beschluß vom 13.05.2014 (X ZR 25/13):
Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.
Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 22. Juni 1993 – X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 – Hartschaumplatten).
Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1964 – Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. – Nebenintervention).