Bundeserichtshof, Versäumnisurteill vom 10.04.2014 (VII ZR 254/13):

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anläßlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.