Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 26.02.2014 (3 UF 184/13):

1. Ist in einem Sorgerechtsentziehungsverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung mit umfassender Anhörung aller Beteiligten, der Kinder und der Sachverständigen erfolgt, über die ein ausführlicher schriftlicher Berichterstattervermerk erstellt und den Beteiligten zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll übersandt worden ist, und wird eine im Termin angekündigte, die Beschwerde des Elternteils zurückweisende Entscheidung allein wegen der Gelegenheit zur möglichen schriftsätzlichen Beschwerderücknahme innerhalb einer gesetzten kurzen Frist noch zurückgestellt, ist es zulässig, daß das Beschwerdegericht auch nach einem anschließenden teilweisen Besetzungswechsel des Spruchkörpers nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme eine Hauptsacheentscheidung im schriftlichen Verfahren erläßt.

2. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn sich der Senat in seiner Entscheidung auf Einzelheiten der Anhörung und auf seinen persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt, soweit ein Teil der Senatsmitglieder unmittelbar an der Anhörung teilgenommen hat und das neue Senatsmitglied auf eine aktenkundige, der Stellungnahme durch die Beteiligten zugängliche Beurteilung zurückgreifen kann.

3. Zu den materiellen Voraussetzungen und Einzelheiten einer Entziehung der vollständigen elterlichen Sorge nebst Inobhutnahme nach den §§ 1666, 1666a BGB, 42 SGB VIII unter Beachtung des Elternrechts aus den Art. 6 Abs. 2 GG, 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

4. Behauptet ein Elternteil, er habe seine Kindern vor deren richterlicher Anhörung heimlich mit versteckten elektronischen Tonaufnahmegeräten ausgestattet, führt dies am Maßstab des § 159 FamFG gemessen grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der Kindesanhörung. Das aus Art. 6 Abs. 2 GG geschützte materielle Elternrecht und das aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierende Verfahrensrecht auf eine dem rechtlichen Gehör der Eltern genügende Art und Weise der Durchführung der Kindesanhörung wird nicht in verfahrensfehlerhafter Weise verletzt, wenn der Senat aufgrund des Vorbringens des Elternteils bereits nicht davon ausgehen kann, daß eine Ausstattung der Kinder mit Tonaufnahmegeräten tatsächlich erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn jedenfalls nicht feststellbar ist, daß die Kinder in ihrem Aussageverhalten durch die vorgetragenen Umstände beeinträchtigt worden sein könnten, und wenn der Elternteil keine Abweichungen des durch den Berichterstattervermerk protokollierten Inhalts der Kindesanhörung von dem Inhalt der behaupteten Tonaufnahmen darlegt.