Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluß vom 23.04.2014 (13 UF 27/13):

Der externe Ausgleich nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG in der Weise vollzogen, daß der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählten Versorgungsträger zu zahlen hat. Durch die Auszahlung eines Teils des sicherungshalber abgetretenen Kapitals würde der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede verstoßen (vgl. Borth, FamRZ 2013, 837, 839) und es würde in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingegriffen werden. Der Sicherungsnehmer verlöre den vom Ausgleich betroffenen Teil seiner Sicherung. Der Versorgungsträger sähe sich möglicherweise Ansprüchen des Sicherungsnehmers ausgesetzt, weil er in Kenntnis der Abtretung Auszahlungen an einen Dritten geleistet hätte.

Der Ausgleich des Anrechts ist deshalb dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).