Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14.05.2014 (XII ZB 301/12):

Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so daß das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 145/09 – FamRZ 2012, 951).

Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen läßt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 – IVb ZR 39/85 – FamRZ 1986, 886).

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109).