Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006 (8 C 209/05):

Ein Mieter hat einen Anspruch auf Herausgabe von von ihm ohne sein Wissen und ohne seine Genehmigung angefertigten Fotoaufnahmen. Eine erteilte Abmahnung eines Mieter durch den Vermieter aufgrund der Vornahme sexueller Handlungen in einem frei einsehbaren Garten ist rechtmäßig.