Bundesgerichtshof, Beschluß vom 25. April 2014 (1 Str 13/13, PM):

Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 GVG) erfordert nicht zwingend, daß der Geschäftsanfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaftsstrafkammern mehr als 50 Prozent beträgt.

Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, daß die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten.