Bundesgerichtshof, Beschluß vom 03.04.2014 (I ZB 3/12):

Hat sich der Schuldner in einem Prozeßvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, daß der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.