Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2014 (IX ZR 197/12):

Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.