Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2013 (11 K 2960/12):

Jeder Autokauf im Ausland unterfällt dem Einfuhrzoll.

Die vom Kläger beantragte Zollbefreiung hätte gewährt werden können, wenn die Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden eingeführt würden. Unstreitig habe der Kläger das Fahrzeug jedoch selbstfahrend auf eigener Achse eingeführt. Es handelte sich weder um ein Gepäckstück noch um eine Ware im persönlichen Gepäck im Sinne der genannten Vorgaben. Nach gängiger Auslegung sei eine Ware nur dann als Gepäckstück oder als im persönlichen Gepäck befindlich zu bezeichnen, wenn sie mit menschlicher Kraft getragen werden könne. Dies sei bei einem Fahrzeug unmöglich. Daher scheide die begehrte Abgabenbefreiung aus, ungeachtet der Umstände, daß die Wertgrenze von 300 EUR unterschritten sei und es sich offensichtlich um eine nicht gewerbliche Einfuhr im Reiseverkehr handle.