Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 31.01.2014 (B12 WF 10/14):
Ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft von Eheleuten, die seit mindestens drei Jahren getrennt leben, bedarf keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.

Nach dem Wortlaut der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Der Auffassung der Antragsgegnerin, über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 1365 BGB, der sonst „ausgehöhlt“ werde, ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich, ist nicht zu folgen.

Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, daß bei einer vorzeitigen (also vor Rechtskraft der Scheidung erfolgenden) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie sie vorliegend begehrt wird, der Güterstand der Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB). Das spricht dafür, von diesem Zeitpunkt an auch die Schutzvorschrift des §§ 1365 BGB, die eine Regelung innerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft darstellt, nicht mehr anzuwenden.

Ob – wie es vor Inkrafttreten der Neufassung der §§ 1384 – 1387 BGB zum 01.09.2009 unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2004, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 1557) – nach einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1365 BGB gleichwohl analog anzuwenden ist, kann im vorliegenden VKH-Verfahren dahinstehen. Auch wenn dies nämlich nicht der Fall sein sollte, gibt der Umstand, daß von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft an der Antragsgegnerin die Schutzvorschrift des § 1365 BGB nicht mehr zur Seite steht, keinen Anlaß, ein „besonderes Rechtsschutzbedürfnis“ für den Aufhebungsantrag vorauszusetzen.

Der Gesetzgeber hat in der erwähnten Gesetzesnovelle aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch dem nicht Ausgleichsberechtigten das Recht eingeräumt, den Antrag zu stellen. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt (wie schon vor der Novelle) zum Eintritt der Gütertrennung. Daß dies dem Gesetzgeber nicht bewußt gewesen sein könnte, kann nicht angenommen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aber weder bestimmt, daß nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgrund eines Antrags des nicht Ausgleichsberechtigten § 1365 BGB weiter anwendbar sei, noch daß dem Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde liegen müsse. Danach scheidet es aus, von einem nicht ausgleichsberechtigten Antragsteller die Darlegung eines solchen besonderen (Rechtsschutz-) Interesses für seinen Antrag zu verlangen.

Es kommt danach nicht einmal darauf an, daß der Antragssteller auch seinerseits einen Ausgleichsanspruch geltend macht, also davon ausgeht, nicht einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt zu sein sondern seinerseits über einen solchen zu verfügen, und die Antragsgegnerin auch sonst keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfügung des Antragstellers über sein Vermögen als Ganzes vorträgt.

Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132). Sofern dies nicht der Fall sein sollte, bliebe sie zur Sicherung ihrer Ansprüche auf das Arrestverfahren verwiesen.