Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 07.04.2014, (18 UF 62/14):

Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen.

Je nach den Eigentumsverhältnissen richtet sich die Zuweisung Babsis nach § 1361a Abs. 1 BGB bzw. 1361 Abs. 2 BGB. Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an Babsi beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB). Maßgeblich für die Zuweisung eines Hudnes sind somit allein Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet.