Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 28.04.2014, (2 UF 238/13):

Daß die nichteheliche Mutter wegen der Geburt und der nachfolgenden Betreuung des Kindes ihr Studium unterbrochen hat, während der Vater in diesem Zeitraum sein Studium abschließen konnte, stellt keinen elternbezogenen Umstand dar, der aus Billigkeitsgründen eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen würde.