Bundesgerichtshof, Beschluß vom 02.04.2014, (XII ZB 486/12):
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2013 XII ZB 161/13 juris Rn. 8 mwN).