Bundesgerichtshof, Beschluß vom 30.04.2014 (XII ZB 668/12):
Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, daß die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG.