Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.04.2009 (9 U 129/08):

Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu wirken.

Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, muß sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegen halten lassen; die übrigen haften als fahrlässige Nebentäter dem Geschädigten auf Ersatz. Dabei bilden die Nebentäter eine Haftungseinheit.