Bundesgerichtshof, Beschluß vom 05.03.2014 (XII 58/12):

Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 XII ZB 47/11 FamRZ 2011, 1141 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365).