Landgericht Essen, Urteil vom 10.10.2013 (4 O 226/13), KammerInfo  Nr. 07/2014 vom 26. Mai 2014:

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „kostenlosen Erstberatung“ und einer „kostenlosen Ersteinschätzung“ (hier: in Filesharing-Verfahren) stellt keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften dar, weil es keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr) gibt, so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann.

Die Preisgestaltungsfreiheit umfasse auch das Recht, so das Gericht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründeten. Derartige Gründe ergäben sich nicht daraus, dass der Rechtsanwalt die Erstberatung zum Nulltarif anbiete, wenn die kostenlose Erstberatung offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, aber Kosten auslösendes Mandatsverhältnis erleichtern solle.