Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2014 (III ZR 91/13):

Allein der Umstand, daß eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht „automatisch“ dazu, daß die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, daß die „Umstände des Einzelfalls“ den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.