Oberlandesgericht Nürnberg, 11 UF 462/13, Beschluß vom 18.10.2013:

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist beim Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung jedenfalls bei einer externen Teilung anzusetzen, gleichgültig ob diese vor oder nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurde (abweichend von OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733 (LS), dort zur internen Teilung).

Der Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven kann bei der externen Teilung nicht „offen“ tenoriert werden, sondern ist mit dem Wert bei Ehezeitende anzusetzen. Wertgewinne bis zum Erlass der Entscheidung bleiben wie bei fondsbasierten Anrechten (BGH FamRZ 2012, 694 Rdn. 26) unberücksichtigt.