Bundesgerichtshof, XII ZR 125/12, Urteil von 9.10.2013:

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungs-verweigerungsrecht ergibt (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 – XII ZR 213/00 – FamRZ 2002, 606).