Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 31.03.2014 (15 UF 186/13)

1. Ist nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB ausländisches Güterrecht anzuwenden, kommt es auf das aktuell geltende Recht an.

2. Arrest kann nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB angeordnet werden, sondern nach Zustellung des Scheidungsantrages auch den Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich sichern.

3. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruches und des Arrestgrundes.

4. Hatte das Amtsgericht einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Arrest auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben, hat das Beschwerdegericht den Arrest neu zu erlassen. Dieser bedarf der erneuten Vollziehung.