Bundesgerichtshof, Beschluß vom 26.02.2014 (XII ZB 235/12):

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (im Anschluß an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11 – FamRZ 2013, 109).