Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 09.04.2014 (1 KA 2/14):

§ 95 Abs. 1 SGB V bestimmt, daß MVZs fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen sind, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (Satz 2). Der Ärztliche Leiter muß in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein (Satz 3).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat der Gesetzgeber keine Anforderungen an den Mindestumfang der Beschäftigung eines angestellten Arztes im MVZ vorgeschrieben oder einen Querverweis auf § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V bezüglich der Mitgliedschaft in der KV im Gesetz eingefügt.

Daraus, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat, ob und wie die unterhalbschichtig angestellten Leiter von MVZs den an die Mitgliedschaft in der KV anknüpfenden vertragsärztlichen Vorschriften unterworfen wären, kann nicht der Schluss gezogen werden, daß als Leiter eines MVZ nur ein angestellter Arzt, der mindestens halbschichtig dort tätig ist, in Frage kommt.

Schließlich steht dem auch nicht die Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 33/10 R) entgegen. Zwar geht das BSG davon aus, daß der Ärztliche Leiter eines MVZ auch selbst als angestellter oder als Vertragsarzt dort tätig sein muß (vgl. BSG a. a. O., Randnr. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Ist jedoch dem Ärztlichen Leiter eines MVZ bereits zuvor seine Anstellung genehmigt oder ihm eine vertragsärztliche Zulassung erteilt worden, ist bereits diesem statusbegründenden Akt eine Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation vorausgegangen, so daß es insofern einer weiteren Prüfung für die Bestellung zum Ärztlichen Leiter nicht bedarf.