Oberlandesgericht Frankfurt, a. M., Urteil vom 20.08.2013 (11 U 113/12):
Gemäß § 984 BGB steht nach Entdeckung und Inbesitznahme eines Schatzes das Eigentum daran zur Hälfte dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz geborgen war (Eigentümeranteil).