Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014 (B 6 KA 24/13), Terminsbericht 13/14:

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger auch nach Erwerb der Zusatzbezeichnung „Magnetresonanztomographie – fachgebunden“ keinen Anspruch auf Erteilung der Abrechnungsgenehmigung für MRT-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße hat. Eine erweiternde Auslegung der Vereinbarung zur Kernspintomographie und MR-Angiographie ist nicht geboten.

Zwar zieht der Senat nicht mehr in Zweifel, daß der Kläger berufsrechtlich über die erforderliche Fachkunde verfügt. Der Ausschluß der fachbezogen in MRT weitergebildeten Kardiologen wird aber von § 135 Abs 2 Satz 4 SGB V getragen. Danach können die Partner der Bundesmantelverträge zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter Leistungen denjenigen Fachärzten vorbehalten bleibt, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebiets gehören. Die MRT gehört zum Kernbereich der Radiologie, nicht aber der Inneren Medizin/Kardiologie. Daran hat sich auch durch Einführung der Zusatzbezeichnung nichts geändert. Es ist nachvollziehbar, daß es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dient, die Leistungen ausschließlich dem Methodenfach der Radiologie zuzuweisen. Damit wird eine Leistungsausweitung durch Selbstzuweisungen verhindert, für die ansonsten angesichts der aufzuwendenden Kosten und der zu erzielenden Vergütung wirtschaftliche Anreize bestehen würden. Ein Überweisungsvorbehalt, den allein die Partner der Bundesmantelverträge installieren könnten, würde eine unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvolle Trennung zwischen Organ- und Methodenfach nicht stringent umsetzen. Eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit scheidet bei dem Kläger bereits deshalb aus, weil seine ambulante Tätigkeit als ermächtigter Arzt nur Annex zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit als leitender Krankenhausarzt ist.