Bundessozialgericht, Urteil vom02.04.2014 (B 6 KA 20/13 R), Terminsbericht 13/14:

Die Zulassungsgremien (§ 117 Abs 1 Satz 2 SGB V) und die Vertragspartner (§ 117 Abs 1 Satz 3 SGB V) dürfen vorgeben, in welchem Umfang Hochschulambulanzen an Leistungserbringer außerhalb der Hochschulklinik überweisen dürfen, und sie dürfen sich dabei auch daran ausrichten, ob die Leistungen der Art nach innerhalb der Hochschulklinik erbracht werden können. Insofern hält der Senat seine zur Rechtslage unter Geltung der RVO ergangene Rechtsprechung, nach der ein Ausschluß der Überweisungsbefugnis im Rahmen von Hochschulambulanzverträgen (damals: Poliklinikverträgen) nicht wirksam geregelt werden kann, jedenfalls für die Zeit, seit der die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen unmittelbar durch die Krankenkassen und nicht mehr aus der Gesamtvergütung (Änderung des § 120 SGB V durch das Fallpauschalengesetz mWv 1.1.2003) erfolgt, nicht mehr aufrecht. Eine wirksame Einschränkung der externen Überweisungsberechtigung kann sich auch mittelbar aus Bestimmungen des Vertrages über die pauschalierte Vergütung ergeben. Zur Klärung der Frage, ob danach Vereinbarungen bestanden haben, die einer Überweisung von Laborleistungen an das MVZ entgegengestanden haben, hat der Senat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen.