Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014 (B 6 KA 15/13 R), Terminsbericht 13/14:

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die beklagte KÄV zum Widerruf der dem Kläger erteilten Sonographie-Genehmigung berechtigt war. Der Widerruf kann allerdings nicht auf § 47 SGB X gestützt werden, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung fehlt und einer Ermessensreduzierung auf Null schon entgegensteht, daß der dem Genehmigungsbescheid beigefügte Widerrufsvorbehalt rechtswidrig war. Der Gesichtspunkt der Bestandskraft der Nebenbestimmung kommt nicht zum Tragen.

Der Widerruf kann jedoch in einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 SGB X umgedeutet werden. Da die geprüften Sonographien, die der Kläger vorgelegt hat, wiederholt nicht frei von Qualitätsmängeln waren und er es abgelehnt hat, an der weiteren Prüfung mitzuwirken, ist eine wesentliche Änderung in den maßgeblichen Verhältnissen, die bei Erteilung der Genehmigung bestanden, eingetreten. Das Vorgehen der Beklagten verstößt auch nicht gegen die Qualitätssicherungsrichtlinie der KÄBV, weil diese die vorliegende Konstellation jedenfalls nicht abschließend regelt.