Bundesgerichtshof, (KRB 12/13):
Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluß an BGHSt 36, 338).
Bundesgerichtshof, (KRB 12/13):
Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluß an BGHSt 36, 338).