Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.201, (VI R 39/13):

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, daß der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.