Bundesgerichthof (XII ZB 706/12) Beschluß vom 12.02.2014:

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlußbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.