Bundesgerichtshof, Beschluß vom 22.01.2014 (XII ZB 68/11)

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muß der Erlaß einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, daß das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.