Bundesgerichtshof, Beschluß vom 29.01.2014 (XII ZB 303/13):

Der vollständige Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Über-tragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.

Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).

Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.