Oberverwaltungsgericht , Beschluß vom 30.01.2014 (13 A 1800/13):

Ein Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist auch ohne eine Kenntnisprüfung ablegen zu müssen.

Die Aktenlage ergebe vorliegend, daß die Klägerin, die ein Psychologiestudium abgeschlossen und sich weiter fortgebildet habe und nahezu drei Jahrzehnte in einem psychiatrischen Krankenhaus tätig gewesen sei, über die für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse verfüge. Die Beklagte habe keine konkreten Defizite und Mängel in der nachgewiesenen Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin aufgezeigt, welche im Falle der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht hinnehmbare Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung im Sinne eines nicht nur geringfügigen (abstrakten) Gefahrenmoments erwarten ließen.