Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014 (B 1 KR 6/13 R), Terminsbericht:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die selbst beschaffte Versorgung mit implantologischen Leistungen. Sie sind nämlich nur in engen, hier nicht betroffenen Ausnahmefällen von Krankenkassen zu leisten: In besonders schweren Fällen einer medizinischen Gesamtbehandlung, die der GBA festzulegen hat. Die Leistungen erfolgten nicht im Rahmen einer „medizinischen Gesamtbehandlung“. Eine solche setzt sich aus verschiedenen human- und zahnmedizinisch notwendigen Bestandteilen zusammen, ohne sich in einem dieser Teile zu erschöpfen. Auch eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Sie greift erst bei Erkrankungen ein, die wertungsmäßig mit regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten vergleichbar sind. Die Conterganstiftung und Teile der Pflegeversicherung helfen zudem, das Existenzminimum contergangeschädigter Menschen auch jenseits von SGB II und XII mit abzusichern.
SG Aachen – S 13 KR 235/10 –
LSG Nordrhein Westfalen – L 5 KR 95/11 –
Bundessozialgericht – B 1 KR 6/13 R –