Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 25.11.213 (6 U 154/13):

Wird in der Werbung für eine Pauschalreise die Übersendung des Reisepreissicherungsscheins zusammen mit der Reisebestätigung als Besonderheit hervorgehoben, liegt darin eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, weil dem angesprochenen Verkehr nicht geläufig ist, daß diese Übersendung eines Reisepreissicherungsscheins gesetzlich vorgeschrieben ist (Abgrenzung zu BGH GRUR 2013, 950 – auch zugelassen am OLG Frankfurt).