Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2013 (L 8 U 1324/13):

Die Spielerin einer Handballmannschaft in der 2. Handballbundesliga steht auch dann in einem der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Beschäftigungsverhältnis, wenn zwar die Entgeltzahlung als typisches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses fehlt, aber eindeutige Anhaltspunkte für ein unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis sprechen.

Gelten vertragliche Verpflichtungen, die über die Vereinsmitgliedschaftspflichten hinausgehen und der Rechtsbeziehung zwischen Spielerin und Verein durch Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation das Gepräge eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV geben, liegen solche Anhaltspunkte vor.