Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.01.2014 (XII ZB 257/13):

Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 27. November 2013 XII ZB 116/13 juris).