Bundesgerichtshof, Beschluß vom 05.02.2014 (XII ZB 25/13):
Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhalts-pflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfaßten Wohnkosten zu berücksichtigen.