Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2013 (137 C 603/12):

Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des … (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich“, führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.

Es handelt sich um eine von dem Hotelbetreiber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel. Sie benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, selbst wenn der Preis von 99,- € 1/3 desjenigen darstellt, was er sonst für die im Gutschein beschriebenen Leistungen an den Betreiber des Hotels zu zahlen hätte.

Für den Kunden ist nämlich überhaupt nicht durchschaubar, was er unter B–Kontingent zu verstehen hat. Es könnte sich sogar um nur eine einmalige Abfolge von zwei aufeinander folgenden Nächten innerhalb eines Kalenderjahres handeln bei gleichzeitiger Vergabe derartiger Gutscheine an eine Vielzahl von Bestellern.

Ob es sich so verhält, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, daß ein Kunde wie vorliegend der Kläger nicht nur selbstverständlich die Kapazitätsgrenzen des Hotels selbst zu beachten haben wird, sondern innerhalb dieser auf einen nicht zu übersehenden, beliebig gering möglichen Bruchteil von hotelseitig freien Zimmern in seinen Buchungsmöglichkeiten beschränkt ist.

Nicht Treu und Glauben würde es entsprechen, dem Kunden vorzuhalten, damit habe er schließlich rechnen müssen, wenn er sich auf eine solche Klausel einläßt. Hier war vielmehr der Beklagten als Verwenderin der Klausel anzusinnen, dem Vertragspartner reinen Wein dadurch einzuschenken, daß sie ihn die Möglichkeiten einer Wahrnehmung des Gutscheins wissen ließ (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn diese nicht sonderlich groß sind, könnte das auch daran liegen, dass der Hotelbetreiber sein Entgelt bereits erhalten hat und dann zumindest nicht motiviert ist, Kunden der Beklagten, die ohnehin schon nur 1/3 des üblichen bezahlt haben, sobald wie möglich in den Genuß durch Gutschein dokumentierter Gegenleistungen kommen zu lassen. Insoweit ist der Kunde dann auf Gedeih und Verderb der Bereitschaft des Hotelbetreibers zum Vertragsabschluß mit ihm unterworfen, ohne irgendein Mittel zu haben, die Bereitschaft zu fördern. Auch gegenüber der Beklagten ist ein Anspruch nicht ersichtlich, auf einen Vertragsabschluß in irgendeiner Weise forcierend hinzuwirken.