Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.06.2011 (1 L 492/11):

Die Stadt kann zum Zweck des Gesundheitsschutzes der Anwohner und der Allgemeinheit die Sperrzeit einer Trinkhalle für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages verlängern. Sie kann  dabei von der nach § 3 Abs. 6 GewRV bestehenden Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach § 3 Abs. 3 GewRV zu verlängern, ermessensfehlerfrei Gebrauch machen

Eine Verlängerung der Sperrzeit kommt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse in Betracht. Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn Störungen der Nachtruhe bestehen, die den Betroffenen nicht mehr zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits von der baurechtliche Situation auf der einen Seite und von den in der betroffenen Umgebung bestehenden Vorbelastungen auf der anderen Seite abhängen