Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.06.2011 (223 C 26/11):

Eine Minderung der Miete wegen der durch an der vor der Wohnung der Mieterin befindlichen Kaimauer anlegenden Schiffe und der davon ausgehenden Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen tritt nicht ein. Dabei kann es offenbleiben, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt; jedenfalls ist eine Minderung gemäß § 536b BGB ausgeschlossen.

Danach steht dem Mieter das Recht zur Minderung aus § 536 BGB nämlich dann nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluß kennt oder ihm dieser infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist, es sei denn, daß der Vermieter diesen arglistig verschwiegen hat.

Vorliegend war der Mieterin der Umstand der anlegenden Schiffe samt Emissionen bekannt, da sie auf Grund der Lage der Wohnung dies für möglich halten mußte. Wer eine unmittelbar am Rhein gelegene Wohnung besichtigt und anmietet, muß nämlich damit rechnen, daß es dort zu Emmissionen von Frachtschiffen kommen kann, auch wenn vielleicht beim Besichtigungstermin keine Schiffe vor Anker lagen. Denn auch wenn die Beklagte nicht aus Köln stammt, ist es ihr als Universitätsprofessorin – wie der Allgemeinheit – bekannt, daß es sich um eine der meist befahrensten Schifffahrtstraßen Europas handelt und Schiffe bei Ruhepausen auch schon einmal am Ufer anlegen. Da unmittelbar und ohne Weiteres erkennbar vor ihrer Wohnung eine kilometerlange Kaimauer mit Treppenstufen an die Wasseroberfläche vorhanden war, ist vorhersehbar, daß dort auch Schiffe anlegen. Ergänzend ist insoweit nämlich auch noch zu berücksichtigen, daß die Mieterin auch aus dem Straßennamen „Im Zollhafen“ entnehmen konnte, daß es sich um einen Hafen handelt; in oder an einem solchen legen jedoch naturgemäß Schiffe an und ab.

Angesichts der eindeutigen Situation vor Ort bedurfte es auch keiner Aufklärung durch die Vermieterin. Denn auf offensichtliche Begebenheiten braucht ein Vermieter nicht hinzuweisen.