Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 (316 S 14/09):

Verurteilung zur Beseitigung des durch die Begehung des Fliesenbodens und des Laminats mit sog. Hackenschuhen verursachten Lärms.

Das Begehen eines lärmintensiven Fußbodenbelages im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Flur der Obergeschosswohnung mit sog. Hackenschuhen kann eine unzumutbare Lärmbelästigung hervorrufen. Insoweit ist es unerheblich, daß diese Lärmbelästigung auch in den Bereichen auftritt, in welchen grundsätzlich der erforderliche Trittschallschutz eingehalten wird. Die Einhaltung der technischen Normen allein schließt nicht aus, daß es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.