Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013 (X K 2/12):

Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen „Nachteil“ erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.

Orientierungssatz

1. Von einem wiedergutmachungspflichtigen Nachteil ist nicht auszugehen, wenn (sicher) festgestellt werden kann, daß die (ggf. unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat, sei es, daß kein Nachteil vorliegt, sei es, daß kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil vorliegt.

2. Für die Frage, wie sich die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hat, ist der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend.