Bundesgerichtshof, Beschluß vom 07.01.2014 (X ARZ 578/13):

Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08).