Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013 (L 17 U 180/12), PM:

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall.

Sturz beim Autowaschen:

Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle. Dazu nutzt er auch seinen Privatwagen. Auf der Fahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie machte der Kläger Halt zum Autowaschen. In der Waschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.

Autowaschen ist keine versicherte Tätigkeit.

Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, daß die Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Das Autowaschen war nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen. Die Autowäsche war nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich. Der PKW war auch kein Arbeitsgerät, weil es überwiegend privat genutzt wurde.

Bayer. LSG Urteil vom 31.10.2013 – L 17 U 180/12